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Artikel 36 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 36

Artikel 36. Der Beitritt wird dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt und wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Mitteilung ihm zugegangen ist.

Der Schweizerische Bundesrat teilt die Beitrittserklärungen den Regierungen aller Länder mit, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

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