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Artikel 37 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 37

Artikel 37. Der Kriegszustand gibt den von den kriegführenden Mächten vor oder nach dem Beginn der Feindseligkeiten hinterlegten Ratifikationen und mitgeteilten Beitrittserklärungen sofortige Wirksamkeit. Die Ratifikationen oder Beitrittserklärungen von Staaten, die sich im Kriegszustand befinden, werden durch den Schweizerischen Bundesrat auf dem schnellsten Wege mitgeteilt.

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