Artikel 37 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 37

Artikel 37. Der Kriegszustand gibt den von den kriegführenden Mächten vor oder nach dem Beginn der Feindseligkeiten hinterlegten Ratifikationen und mitgeteilten Beitrittserklärungen sofortige Wirksamkeit. Die Ratifikationen oder Beitrittserklärungen von Staaten, die sich im Kriegszustand befinden, werden durch den Schweizerischen Bundesrat auf dem schnellsten Wege mitgeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000190

Dokumentnummer

NOR12003208

alte Dokumentnummer

N1193624245L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)