Artikel 35
Artikel 35. Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht dieses Abkommen dem Beitritt jedes Landes offen, in dessen Namen dieses Abkommen nicht unterzeichnet worden ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 35
Artikel 35. Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht dieses Abkommen dem Beitritt jedes Landes offen, in dessen Namen dieses Abkommen nicht unterzeichnet worden ist.
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