Artikel 35 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 35

Artikel 35. Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht dieses Abkommen dem Beitritt jedes Landes offen, in dessen Namen dieses Abkommen nicht unterzeichnet worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000190

Dokumentnummer

NOR12003206

alte Dokumentnummer

N1193624243L

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