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Artikel 34 Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

DRITTER TEIL

Schlussbestimmungen

Artikel 34

Artikel 34

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Allfällige Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Durchführung dieses Vertrages werden durch Verhandlungen zwischen den nationalen Zentralstellen oder, falls die Streitigkeit die Auslegung oder Durchführung des Zweiten Teiles dieses Vertrages betrifft, zwischen den Justizministerien beigelegt.

(2) Gelingt es nicht, Streitigkeiten auf die in Absatz 1 angeführte Art und Weise zu lösen, werden sie auf diplomatischem Wege beigelegt.

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