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Artikel 35 Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 35

Durchführungsvereinbarungen, Änderungen und Mitteilungen

(1) Die zuständigen zentralen Behörden der Vertragsstaaten können auf Grund dieses Vertrages Durchführungsvereinbarungen abschließen.

(2) Die zuständigen zentralen Behörden der Vertragsstaaten zeigen einander Änderungen der Zuständigkeit und der Bezeichnung der in diesem Vertrag genannten Behörden an.

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