Artikel 36
Beziehung zu anderen völkerrechtlichen Verträgen
(1) Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten, die sich aus anderen völkerrechtlichen Verträgen ergeben, bleiben von diesem Vertrag unberührt.
(2) Sobald zwischen den Vertragsstaaten die Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen zur Gänze zur Anwendung kommen, wird dieser Vertrag als seine Ergänzung angesehen.
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