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Artikel 33 Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 33

Gemeinsame Bestimmungen

Im Rahmen der Zusammenarbeit nach dem Zweiten Teil dieses Vertrages finden hinsichtlich der rechtlichen Stellung der Beamten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, der Kooperationsbedingungen und der Einbeziehung von Zollbehörden, falls sich aus diesem Teil nicht anderes ergibt, die Bestimmungen der Kapitel V, VI und VII sinngemäß Anwendung.

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