vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 34 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 34

Der den Lazarettschiffen und Schiffslazaretten gebührende Schutz darf nur aufhören, wenn diese außerhalb ihrer humanitären Aufgaben zur Begehung von Handlungen verwendet werden, die den Feind schädigen. Immerhin darf ihnen der Schutz erst entzogen werden, nachdem eine Warnung, die, soweit angängig, eine angemessene Frist setzt, unbeachtet geblieben ist.

Insbesondere dürfen Lazarettschiffe für ihre Sendungen mit Funk- oder irgendwelchen anderen Nachrichtengeräten keinen Geheimkode besitzen oder verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000253

Dokumentnummer

NOR12004797

alte Dokumentnummer

N1195315063R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)