Artikel 34
Der den Lazarettschiffen und Schiffslazaretten gebührende Schutz darf nur aufhören, wenn diese außerhalb ihrer humanitären Aufgaben zur Begehung von Handlungen verwendet werden, die den Feind schädigen. Immerhin darf ihnen der Schutz erst entzogen werden, nachdem eine Warnung, die, soweit angängig, eine angemessene Frist setzt, unbeachtet geblieben ist.
Insbesondere dürfen Lazarettschiffe für ihre Sendungen mit Funk- oder irgendwelchen anderen Nachrichtengeräten keinen Geheimkode besitzen oder verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000253
Dokumentnummer
NOR12004797
alte Dokumentnummer
N1195315063R
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