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Artikel 33 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 33

In Lazarettschiffe umgewandelte Handelsschiffe dürfen während der ganzen Dauer der Feindseligkeiten keiner anderen Bestimmung zugeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000253

Dokumentnummer

NOR12004796

alte Dokumentnummer

N1195315062R

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