TITEL VII
FINANZIELLE HILFE UND BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN
KAPITEL 1
Finanzielle Hilfe
ARTIKEL 343
Der Republik Armenien wird über die einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der Europäischen Union finanzielle Hilfe gewährt. Der Republik Armenien können auch Darlehen der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und anderer internationaler Finanzinstitutionen gewährt werden. Die finanzielle Hilfe trägt zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens bei und wird nach Maßgabe dieses Kapitels geleistet.
Schlagworte
Finanzierungsinstrument
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40260094
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