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ARTIKEL 344 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 344

(1) Die wichtigsten Grundsätze der finanziellen Hilfe müssen den einschlägigen Verordnungen über die Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union genügen.

(2) Die von den Vertragsparteien vereinbarten Schwerpunktbereiche der finanziellen Hilfe der Europäischen Union werden in Jahresaktionsprogrammen festgelegt, die gegebenenfalls auf den die vereinbarten politischen Prioritäten widerspiegelnden Mehrjahresrahmen beruhen. Die in diesen Programmen festgelegten Beträge für die Hilfe tragen dem Bedarf und den Sektorkapazitäten der Republik Armenien sowie ihren Reformfortschritten Rechnung, wobei die unter dieses Abkommen fallenden Bereiche besonders berücksichtigt werden.

(3) Um die zur Verfügung stehenden Mittel optimal zu nutzen, bemühen sich die Vertragsparteien darum zu gewährleisten, dass die Hilfe der Europäischen Union in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Geberländern, Geberorganisationen und internationalen Finanzinstitutionen und nach den internationalen Grundsätzen für die Wirksamkeit der Hilfe durchgeführt wird.

(4) Auf Ersuchen der Republik Armenien und vorbehaltlich der geltenden Bedingungen, kann die Europäische Union Makrofinanzhilfe für die Republik Armenien bereitstellen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260095

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