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ARTIKEL 343 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

TITEL VII

FINANZIELLE HILFE UND BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN

KAPITEL 1

Finanzielle Hilfe

ARTIKEL 343

Der Republik Armenien wird über die einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der Europäischen Union finanzielle Hilfe gewährt. Der Republik Armenien können auch Darlehen der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und anderer internationaler Finanzinstitutionen gewährt werden. Die finanzielle Hilfe trägt zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens bei und wird nach Maßgabe dieses Kapitels geleistet.

Schlagworte

Finanzierungsinstrument

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260094

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