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Artikel 33 Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Artikel 33

Die Abschnitte I und V mit Ausnahme der Artikel 29, 30 und 31 sind unkündbar. Die übrigen Bestimmungen können nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren schriftlich gekündigt werden.

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