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Artikel 30 Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Artikel 30

(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben befreit sind Materialien, die aus dem Zollgebiet des einen Vertragsstaates in das Zollgebiet des anderen Vertragsstaates verbracht und für Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages verwendet werden. Das nicht verbrauchte Material ist in das Zollgebiet des Vertragsstaates, aus dem es eingeführt wurde, zurückzubringen.

(2) Unter der Voraussetzung der Wiederausfuhr sind von Ein- und Ausgangsabgaben sowie von der Leistung einer Sicherheit befreit: Fahrzeuge, Werkzeuge, Geräte, Instrumente, Apparate, Maschinen und dergleichen, die aus dem Zollgebiet des einen Vertragsstaates in das Zollgebiet des anderen Vertragsstaates für Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages verbracht werden. Diese Gegenstände sind spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung der Arbeiten in das Zollgebiet des Vertragsstaates, aus dem sie eingeführt wurden, zurückzubringen. Für nicht rückgeführte Waren sind Abgaben zu entrichten, es sei denn, die Rückführung ist wegen völliger Abnützung oder Untergang der Waren unterblieben.

(3) Ein- und Ausgangsabgaben im Sinne dieses Vertrages sind die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen anläßlich der Wareneinfuhr und der Warenausfuhr zu erhebenden Steuern und Gebühren, jedoch nicht Gebühren für besondere Dienstleistungen. Andere Belastungen, die anläßlich der Wareneinfuhr oder der Warenausfuhr erhoben werden, werden wie Ein- und Ausgangsabgaben behandelt. Die Kraftfahrzeugsteuer, die Beförderungssteuer und die Straßengüterverkehrssteuer sind keine Ein- und Ausgangsabgaben.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Waren, die im Rahmen dieses Vertrages verwendet werden, sind von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

(5) Die Vertragsstaaten sichern einander alle im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässigen zollrechtlichen Verfahrenserleichterungen für die Ein-, Aus- und Durchfuhr der für die Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages benötigten Waren zu. Zollamtliche Befunde sind nur auszustellen, wenn dies aus Gründen der Zollüberwachung erforderlich ist.

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