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Artikel 29 Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

ABSCHNITT V

Schlußbestimmungen

Artikel 29

Die Entwürfe für die im Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Grenzurkundenwerke sind von der Kommission auszuarbeiten. Hierbei ist ein Ausgleich der beiderseitigen Leistungen anzustreben.

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