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Artikel 33 Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1961

Artikel 33

Im Güterverkehr, soweit er im Rahmen des gemäß Art. 19 dieses Vertrages festgesetzten Kontingentes durchgeführt wird, entrichten die Unternehmer des einen Vertragsstaates für die Beförderung im anderen Vertragsstaat die Steuern mit den im Annex II angeführten Steuersätzen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146787

alte Dokumentnummer

N9196141973L

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