Artikel 32
Der Generaldirektor ist ex officio Sekretär der Gesundheitsversammlung, des Rates, aller Kommissionen und Ausschüsse der Organisation und der von ihr einberufenen Konferenzen. Er kann diese Funktionen delegieren.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057525
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