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Artikel 33 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 33

Der Generaldirektor oder sein Vertreter kann auf Grund einer Übereinkunft mit den Mitgliedern ein Verfahren einrichten, das ihm zum Zweck der Erfüllung seiner Pflichten gestattet, unmittelbaren Verkehr mit ihren verschiedenen Ressorts, besonders mit ihren Gesundheitsverwaltungen und mit staatlichen oder nichtstaatlichen nationalen Gesundheitsorganisationen aufrechtzuerhalten. Desgleichen kann er unmittelbare Beziehungen mit internationalen Organisationen aufnehmen, deren Tätigkeit in die Zuständigkeit der Organisation fällt. Er hat die Regionalbüros über alle Angelegenheiten die ihre jeweiligen Gebiete betreffen, fortlaufend zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057526

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