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Artikel 31 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 31

Der Generaldirektor wird auf Vorschlag des Rates von der Gesundheitsversammlung unter den von der Gesundheitsversammlung bestimmten Bedingungen ernannt. Der Generaldirektor untersteht der Autorität des Rates und ist der höchste Fach- und Verwaltungsbeamte der Organisation.

Schlagworte

Fachbeamte

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057524

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