Artikel 31
Der Generaldirektor wird auf Vorschlag des Rates von der Gesundheitsversammlung unter den von der Gesundheitsversammlung bestimmten Bedingungen ernannt. Der Generaldirektor untersteht der Autorität des Rates und ist der höchste Fach- und Verwaltungsbeamte der Organisation.
Schlagworte
Fachbeamte
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057524
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