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Artikel 32. Abkommen über internationale Ausstellungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1957

Artikel 32.

Durch das Internationale Büro sollen Musterpreisgerichtsordnungen ausgearbeitet werden, die die allgemeinen Bedingungen für die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Preisgerichtes und das Verfahren bei der Verleihung der Auszeichnungen festsetzen. Den veranstaltenden Ländern wird die Annahme dieser Musterpreisgerichtsordnungen empfohlen.

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