Artikel 32.
Durch das Internationale Büro sollen Musterpreisgerichtsordnungen ausgearbeitet werden, die die allgemeinen Bedingungen für die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Preisgerichtes und das Verfahren bei der Verleihung der Auszeichnungen festsetzen. Den veranstaltenden Ländern wird die Annahme dieser Musterpreisgerichtsordnungen empfohlen.
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