ABSCHNITT VI.
Schlußbestimmungen.
Artikel 33.
Dieses Abkommen wird ratifiziert.
a) Jede Regierung, die zur Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bereit ist, wird die Französische Regierung davon in Kenntnis setzen. Sobald sieben Regierungen sich bereit erklärt haben, die Hinterlegung zu vollziehen, wird diese im Laufe des Monats, der auf den Eingang der letzten Bereiterklärung bei der Französischen Regierung folgt, an einem von dieser Regierung festzusetzenden Tage vorgenommen.
b) Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv der Französischen Regierung hinterlegt.
c) Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden wird in einem von den Vertretern der daran teilnehmenden Länder und vom französischen Außenminister gezeichneten Protokoll festgestellt.
d) Die Regierungen der Signatarländer, die nicht in der Lage gewesen sind, die Ratifikationsurkunden unter den in Absatz a dieses Artikels vorgesehenen Bedingung zu hinterlegen, können dies später durch eine an die Französische Regierung gerichtete schriftliche Mitteilung tun, der die Ratifikationsurkunde beiliegt.
e) Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung der Ratifikationsurkunden und der im vorstehenden Absatz erwähnten Mitteilungen wird den Regierungen, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, auf diplomatischem Wege durch die Französische Regierung zugeleitet. In dem im vorhergehenden Absatz genannten Fall wird die Französische Regierung gleichzeitig das Datum mitteilen, an dem sie die Mitteilung erhalten hat.
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