Artikel 34.
a) Dieses Abkommen findet von Rechts wegen nur auf das Gebiet des Mutterlandes der vertragschließenden Länder Anwendung.
b) Wenn ein Land das Abkommen in seinen Kolonien, Protektoraten, Überseegebieten und in den unter seinem Mandat oder seiner Oberhoheit stehenden Gebieten in Kraft setzen will, wird diese Absicht in der Ratifikationsurkunde erwähnt werden oder den Gegenstand einer schriftlichen Mitteilung an die Französische Regierung bilden, die in deren Archiv hinterlegt wird.
Wenn dieses letztere Verfahren gewählt wird, so übersendet die Französische Regierung den Regierungen der Signatarländer und der beigetretenen Länder unter Angabe des Eingangsdatums eine beglaubigte Abschrift der genannten Mitteilung.
c) Ausstellungen, die nur Erzeugnisse aus dem Mutterland und den Kolonien, Protektoraten, Überseegebieten und Oberhoheits- oder Mandatsgebieten umfassen, gelten als nationale Ausstellungen und fallen demgemäß nicht unter dieses Abkommen, ohne daß es einer Prüfung bedarf, ob dieses Abkommen auf diese Gebiete ausgedehnt worden ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)