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ARTIKEL 31 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ARTIKEL 31

1. Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt überprüft laufend die Handhabung des allgemeinen Teils.

2. Sollten sich die Bedingungen des internationalen Ölmarkts ändern, so erstattet die Ständige Gruppe für den Ölmarkt dem Geschäftsführenden Ausschuß Bericht. Der Ausschuß unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete Änderungen; dieser beschließt mit Stimmenmehrheit über derartige Vorschläge.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40098202

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