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ARTIKEL 32 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

BESONDERER TEIL

ARTIKEL 32

1. Im Rahmen des besonderen Teils des Informationssystems stellen die Teilnehmerstaaten dem Sekretariat alle Informationen zur Verfügung, die für eine wirksame Durchführung der Notstandsmaßnahmen notwendig sind.

2. Jeder Teilnehmerstaat ergreift geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß alle innerhalb seines Hoheitsbereichs tätigen Ölgesellschaften ihm die Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit er seine Verpflichtungen nach Absatz 1 und Artikel 33 erfüllen kann.

3. Auf Grund dieser und anderer verfügbarer Informationen wird das Sekretariat die Ölversorgung und den Ölverbrauch der Gruppe und jedes Teilnehmerstaats laufend beobachten.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022308

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