vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 33 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ARTIKEL 33

Im Rahmen des besonderen Teils stellen die Teilnehmerstaaten dem Sekretariat regelmäßig Informationen über die nach Artikel 34 festgelegten Einzelangaben über folgende Gegenstände zu Verfügung:

  1. (a) Ölverbrauch und -versorgung;
  2. (b) Maßnahmen zur Drosselung der Nachfrage;
  3. (c) Umfang der Notstandsreserven;
  4. (d) Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln;
  5. (e) derzeitiger und vorausgeschätzter Umfang des internationalen Angebots und der internationalen Nachfrage;
  6. (f) sonstige Gegenstände, die der Verwaltungsrat einstimmig beschließt.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40098203

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)