lit. f: Verfassungsbestimmung
ARTIKEL 33
Im Rahmen des besonderen Teils stellen die Teilnehmerstaaten dem Sekretariat regelmäßig Informationen über die nach Artikel 34 festgelegten Einzelangaben über folgende Gegenstände zu Verfügung:
(a) Ölverbrauch und -versorgung;
(b) Maßnahmen zur Drosselung der Nachfrage;
(c) Umfang der Notstandsreserven;
(d) Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln;
(e) derzeitiger und vorausgeschätzter Umfang des internationalen
Angebots und der internationalen Nachfrage;
(f) sonstige Gegenstände, die der Verwaltungsrat einstimmig
beschließt.
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