ARTIKEL 33 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1976

lit. f: Verfassungsbestimmung

ARTIKEL 33

Im Rahmen des besonderen Teils stellen die Teilnehmerstaaten dem Sekretariat regelmäßig Informationen über die nach Artikel 34 festgelegten Einzelangaben über folgende Gegenstände zu Verfügung:

(a) Ölverbrauch und -versorgung;

(b) Maßnahmen zur Drosselung der Nachfrage;

(c) Umfang der Notstandsreserven;

(d) Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln;

(e) derzeitiger und vorausgeschätzter Umfang des internationalen

Angebots und der internationalen Nachfrage;

(f) sonstige Gegenstände, die der Verwaltungsrat einstimmig

beschließt.

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