ARTIKEL 33
Im Rahmen des besonderen Teils stellen die Teilnehmerstaaten dem Sekretariat regelmäßig Informationen über die nach Artikel 34 festgelegten Einzelangaben über folgende Gegenstände zu Verfügung:
- (a) Ölverbrauch und -versorgung;
- (b) Maßnahmen zur Drosselung der Nachfrage;
- (c) Umfang der Notstandsreserven;
- (d) Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln;
- (e) derzeitiger und vorausgeschätzter Umfang des internationalen Angebots und der internationalen Nachfrage;
- (f) sonstige Gegenstände, die der Verwaltungsrat einstimmig beschließt.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40098203
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