Abs 2: Verfassungsbestimmung
ARTIKEL 31
- 1. Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt überprüft laufend die Handhabung des allgemeinen Teils.
- 2. Sollten sich die Bedingungen des internationalen Ölmarkts ändern, so erstattet die Ständige Gruppe für den Ölmarkt dem Geschäftsführenden Ausschuß Bericht. Der Ausschuß unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete Änderungen; dieser beschließt mit Stimmenmehrheit über derartige Vorschläge.
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