Artikel 31
Vorläufige Anwendung
Hat ein Staat die Absicht, dieses Übereinkommen zu ratifizieren oder ihm beizutreten, so kann er dem Verwahrer jederzeit notifizieren, daß er das Übereinkommen höchstens zwei Jahre lang vorläufig anwenden wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Gesetzesnummer
20001911
Dokumentnummer
NOR40029783
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