vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 31 Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2001

Artikel 31

Vorläufige Anwendung

Hat ein Staat die Absicht, dieses Übereinkommen zu ratifizieren oder ihm beizutreten, so kann er dem Verwahrer jederzeit notifizieren, daß er das Übereinkommen höchstens zwei Jahre lang vorläufig anwenden wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20001911

Dokumentnummer

NOR40029783

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)