vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 32 Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2001

Artikel 32

Ad-hoc-Anwendung

Ist dem Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Statut eine Streitigkeit unterbreitet worden, so kann jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens, aber Streitpartei ist, ad hoc und für die Zwecke und die Dauer des diesbezüglichen Prozesses durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde Vertragspartei des Übereinkommens werden. Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und werden am Tag ihrer Hinterlegung wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20001911

Dokumentnummer

NOR40029784

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)