Artikel 30
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach dem Tag der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am 30. Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Gesetzesnummer
20001911
Dokumentnummer
NOR40029782
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)