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Artikel 31 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 31

(1) Die Bestimmungen der Artikel 29 und 30 finden keine Anwendung auf Amtshandlungen, die Gerichte, Behörden oder andere Dienststellen der staatlichen Verwaltung und deren Organe hinsichtlich der Sicherheit des Schiffes, der Personen und Frachten sowie im Zuge der Gesundheits- und Paßkontrolle vornehmen.

(2) Ebenso sind von den Bestimmungen dieser Artikel ausgenommen alle Amtshandlungen von Zollorganen zur Verhinderung oder Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen oder zur Beschlagnahme von Waren.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20005550

Dokumentnummer

NOR40092516

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