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Artikel 29 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 29

(1) Die Gerichte und Behörden des Empfangsstaates werden nur auf Verlangen oder mit Zustimmung des Konsuls oder des Schiffsführers

  1. a) bei Vorfällen auf dem Schiff eingreifen, es sei denn, daß es sich um die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit handelt;
  2. b) wegen auf dem Schiffe begangener Verwaltungsübertretungen ein Verfahren einleiten, es sei denn, daß dadurch die Ordnung im Hafen oder auf dem Landungsplatz bedroht wird oder diese Übertretungen von Personen oder an Personen begangen werden, die nicht Mitglieder der Schiffsbesatzung sind.

(2) Hiedurch werden die Rechte der Gerichte und Behörden des einen Vertragsstaates zur Durchführung von Nachforschungen und Untersuchungen wegen strafbarer Handlungen oder der im Absatz 1 lit. b vorbehaltenen Verwaltungsübertretungen nicht berührt, die innerhalb des Hoheitsgebietes dieses Vertragsstaates auf Schiffen begangen werden, welche die Flagge des anderen Vertragsstaates führen. Ebenso wird die Anwendung der für Schiffe sowie für Personen oder Sachen auf diesen Schiffen geltenden Vorschriften des Vertragsstaates nicht berührt, in dessen Hoheitsgebiet sich die Schiffe befinden.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20005550

Dokumentnummer

NOR40092514

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