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Artikel 32 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 32

Stirbt der Schiffsführer oder ein Besatzungsmitglied eines Schiffes, das unter der Flagge eines Vertragsstaates fährt, auf dem Schiffe, während der Fahrt oder im Hafen, oder auf dem Lande des anderen Vertragsstaates, so haben die zuständigen Gerichte und Behörden dieses Vertragsstaates unverzüglich dem Konsul des anderen Vertragsstaates Abschriften aller ihnen zugegangenen Benachrichtigungen zu übersenden, die sich auf die Rechte und Sachen des Verstorbenen beziehen, sowie alle übrigen Angaben, über die sie verfügen und welche die Auffindung der Erben erleichtern können.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20005550

Dokumentnummer

NOR40092517

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