ARTIKEL 31
Unterzeichnung
Diese Akte wird für jeden Verbandsstaat und für jeden anderen Staat zur Unterzeichnung aufgelegt, der auf der Diplomatischen Konferenz, welche diese Akte angenommen hat, vertreten war. Sie liegt bis zum 31. Oktober 1979 zur Unterzeichnung auf.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10010834
Dokumentnummer
NOR12137891
alte Dokumentnummer
N8199439994J
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