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ARTIKEL 31 Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1994

ARTIKEL 31

Unterzeichnung

Diese Akte wird für jeden Verbandsstaat und für jeden anderen Staat zur Unterzeichnung aufgelegt, der auf der Diplomatischen Konferenz, welche diese Akte angenommen hat, vertreten war. Sie liegt bis zum 31. Oktober 1979 zur Unterzeichnung auf.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137891

alte Dokumentnummer

N8199439994J

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