ARTIKEL 32
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; Beitritt
(1) Jeder Staat bringt seine Zustimmung, durch diese Akte gebunden zu sein, dadurch zum Ausdruck, daß er
- a) eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, sofern er diese Akte unterzeichnet hat, oder
- b) eine Beitrittsurkunde hinterlegt, sofern er diese Akte nicht unterzeichnet hat.
(2) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.
(3) Jeder Staat, der dem Verband nicht angehört und diese Akte nicht unterzeichnet hat, ersucht vor Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den Rat um Stellungnahme, ob seine Gesetze mit dieser Akte vereinbar sind. Ist der die Stellungnahme beinhaltende Beschluß positiv, so kann die Beitrittsurkunde hinterlegt werden.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10010834
Dokumentnummer
NOR12137892
alte Dokumentnummer
N8199439995J
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