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ARTIKEL 31 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

KAPITEL 4

GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN

ARTIKEL 31

Ziel

Zweck dieses Kapitels ist es, Grundsätze für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) und für Fragen des Tierschutzes im Handel zwischen den Vertragsparteien festzulegen. Diese Grundsätze werden von den Vertragsparteien so angewandt, dass der Handel weiter erleichtert und gleichzeitig der von den Vertragsparteien gebotene Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen aufrechterhalten wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221979

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