KAPITEL 4
GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN
ARTIKEL 31
Ziel
Zweck dieses Kapitels ist es, Grundsätze für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) und für Fragen des Tierschutzes im Handel zwischen den Vertragsparteien festzulegen. Diese Grundsätze werden von den Vertragsparteien so angewandt, dass der Handel weiter erleichtert und gleichzeitig der von den Vertragsparteien gebotene Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen aufrechterhalten wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221979
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