ARTIKEL 30
Transparenz
(1) Unbeschadet des Kapitels 13 (Transparenz) dieses Titels stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Verfahren zur Erarbeitung von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren die Durchführung öffentlicher Konsultationen der interessierten Kreise zu einem angemessenen, frühen Zeitpunkt vorsehen, damit Stellungnahmen aus der öffentlichen Konsultation noch übernommen und berücksichtigt werden können, außer wenn dies aufgrund eines Notfalls oder der Gefahr eines Notfalls in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz oder nationale Sicherheit nicht möglich ist.
(2) Im Einklang mit Artikel 2.9 des TBT-Übereinkommens sieht jede Vertragspartei zu einem angemessenen, frühen Zeitpunkt nach der Notifikation der geplanten technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren eine Frist für Stellungnahmen vor. Steht eine Konsultation zu Entwürfen für technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auch der Öffentlichkeit offen, so gestattet jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei sowie natürlichen und juristischen Personen im Gebiet der anderen Vertragspartei die Teilnahme daran zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für natürliche und juristische Personen in ihrem Gebiet gelten.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die technischen Vorschriften und die Konformitätsbewertungsverfahren, die sie erlässt beziehungsweise einführt, öffentlich zugänglich sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221978
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