Artikel 30
Sollten zum Zwecke der Aufsuchung oder der Gewinnung mineralischer Rohstoffe innerhalb eines Streifens von je 50 m beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten verrichtet werden oder sollten Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen oder ausgebeutet werden, die sich weniger als 2 km der Staatsgrenze nähern oder sich über die Staatsgrenze hinaus erstrecken, so werden die Vertragsstaaten – ungeachtet von notwendigen Kontakten betreffend den Abschluss eines Abkommens über die Erschließung und Ausbeutung dieser Lagerstätten – gemeinsam die Maßnahmen treffen, die bei der weiteren Aufsuchung oder Gewinnung zur Sicherung des Grenzverlaufes erforderlich sind.
Schlagworte
Erdöllagerstätte
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20005012
Dokumentnummer
NOR40082253
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