Artikel 29
Die beiden Vertragsstaaten verpflichten sich, für die bei den Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Luftfahrzeuge die notwendigen Genehmigungen zum Überfliegen der Staatsgrenze und erforderlichenfalls zur Landung auf ihrem Hoheitsgebiet zu erteilen.
Schlagworte
Instandhaltungsarbeit, Vermessungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20005012
Dokumentnummer
NOR40082252
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