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Artikel 29 Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Artikel 29

Die beiden Vertragsstaaten verpflichten sich, für die bei den Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Luftfahrzeuge die notwendigen Genehmigungen zum Überfliegen der Staatsgrenze und erforderlichenfalls zur Landung auf ihrem Hoheitsgebiet zu erteilen.

Schlagworte

Instandhaltungsarbeit, Vermessungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20005012

Dokumentnummer

NOR40082252

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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