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Artikel 30 Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Artikel 30

Sollten zum Zwecke der Aufsuchung oder der Gewinnung mineralischer Rohstoffe innerhalb eines Streifens von je 50 m beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten verrichtet werden oder sollten Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen oder ausgebeutet werden, die sich weniger als 2 km der Staatsgrenze nähern oder sich über die Staatsgrenze hinaus erstrecken, so werden die Vertragsstaaten – ungeachtet von notwendigen Kontakten betreffend den Abschluss eines Abkommens über die Erschließung und Ausbeutung dieser Lagerstätten – gemeinsam die Maßnahmen treffen, die bei der weiteren Aufsuchung oder Gewinnung zur Sicherung des Grenzverlaufes erforderlich sind.

Schlagworte

Erdöllagerstätte

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20005012

Dokumentnummer

NOR40082253

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