Artikel 30
Durchführung der Vereinbarung
(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind mit 1. Jänner 1997 in Kraft zu setzen und alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung stehen, mit 1. Jänner 1997 für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.
(2) In Bezug auf Art. 24 werden folgende bundes- und landesgesetzlichen Regelungen vorgesehen:
- 1. Die Regelungen im Art. 24 Abs. 2 und 6 sind in das Bundes-Krankenanstaltengesetz und in entsprechende Landesgesetze zu übernehmen.
- 2. Die Regelung im Art. 24 Abs. 1, 4, 5 und 7 sind in entsprechende Landesgesetze zu übernehmen.
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