Artikel 30
Volksbegehren
(1) Die Landesregierung hat ein von mindestens 10.000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgern oder von mindestens zehn Gemeinden auf Grund einstimmiger Gemeinderatsbeschlüsse gestelltes Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen (Volksbegehren) unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu übermitteln.
(2) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landesregierung zu beantragen. Der Antrag muß von mindestens 3000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgern unterzeichnet sein. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzesentwurfes gestellt werden.
(3) Bei einem Volksbegehren sind alle zum Landtag wahlberechtigten Bürger stimmberechtigt.
(4) Gesetzesbeschlüsse, die auf einem Volksbegehren beruhen, sind mit Berufung auf dieses Volksbegehren kundzumachen.
(5) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
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