Artikel 30
Änderung des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000
Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem 5. Hauptstück wird folgendes 5a. Hauptstück eingefügt:
„5a. Hauptstück
Sonderbestimmungen für Krisensituationen
§ 80a
Sonderbestimmungen für Krisensituationen
(1) Die Landesregierung kann für den Fall einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation durch Verordnung Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 3e, 5, 7 bis 7a und 9, § 10 hinsichtlich der Möglichkeit der Sperre eines Ambulatoriums, §§ 12 bis 14, 18 Abs. 1, §§ 19, 21 Abs. 1 Z 1 bis 9 und Abs. 2, §§ 24a, 24c und 24d, 25 bis 27a, 29, 31 und 32, 34, 48 und 54 für zulässig erklären, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 gelten höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten ab deren Inkrafttreten.“
2. Dem § 86 wird folgender Abs. 26 angefügt:
„(26) Das 5a. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Änderung im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 2 Z 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 sowie das 5a. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 wieder außer Kraft.“
29.12.2020
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