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Artikel 30 Auslieferung (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Begleitpersonal

Artikel 30

(1) Das Begleitpersonal, das eine auszuliefernde Person in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zu bringen oder aus diesem abzuholen hat, ist berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bis zur Übergabe oder nach der Übernahme der auszuliefernden Person die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um ihr Entweichen zu verhindern.

(2) Dem Begleitpersonal ist bei seiner Dienstverrichtung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates das Tragen der Dienstkleidung und das Mitführen der erforderlichen Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände gestattet. Von der Waffe darf nur im Falle der Notwehr Gebrauch gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002652

Dokumentnummer

NOR12033498

alte Dokumentnummer

N2198346944L

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