Begleitpersonal
Artikel 30
(1) Das Begleitpersonal, das eine auszuliefernde Person in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zu bringen oder aus diesem abzuholen hat, ist berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bis zur Übergabe oder nach der Übernahme der auszuliefernden Person die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um ihr Entweichen zu verhindern.
(2) Dem Begleitpersonal ist bei seiner Dienstverrichtung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates das Tragen der Dienstkleidung und das Mitführen der erforderlichen Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände gestattet. Von der Waffe darf nur im Falle der Notwehr Gebrauch gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10002652
Dokumentnummer
NOR12033498
alte Dokumentnummer
N2198346944L
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